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Verkauf eines Grundstücks an die eigene Gesellschaft

Tachometer mit Pfeil der den höchsten Prozentsatz anzeigt

Erhöhung des Investitionsfreibetrages auf 20% bzw. 22% geplant

Die Bundesregierung hat Anfang September angekündigt den Investitionsfreibetrag auf 20% bzw. 22% im Zeitraum 1. November 2025 bis 31.12.2026 zu erhöhen.

Frau mit Smartphone und Laptop

Warnung der Finanz: Vorsicht vor Internetbetrug!

Betrügerische E-Mails, SMS oder Telefonanrufe werden auch im Namen der österreichischen Finanz getätigt.

Geldmünzen und Geldscheine

Was ändert sich bei Basis- und Vorsteuerpauschalierung?

Grenzwerte für die Anwendung sowie Prozentsätze und Höchstbeträge für das Pauschale wurden erhöht.

Prozentzeichen auf Geldscheinen

Investitionsfreibetrag rechtzeitig nutzen

Steuersenkung durch Vorziehung künftiger Investitionen.

Häuser

Öko-Zuschlag für bestimmte Gebäudeinvestitionen läuft aus

Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag für bestimmte Aufwendungen bzw. Investitionen steuerlich geltend gemacht werden.

Registrierkasse

Verlängerung der Austauschfrist für Signaturkarten in Registrierkassen

Auslaufen des Zertifikates bei RKSV Signaturkarten.

Kalender mit markiertem Datum

Wichtiges für Unternehmer bis zum 30.9.2025

Bis Ende September gibt es für Unternehmer einiges zu beachten.

Mann mit Laptop

Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline

Keine postalischen Zustellungen mehr ab 3.9.2025.

Menschen reichen sich die Hände

Wie fördert man Unternehmergeist?

Flexible Unternehmenskultur, kurze Entscheidungswege, Innovationsbereitschaft.

Mit 1.4.2012 wurde in Österreich die Immobilienertragsteuer eingeführt. Seither unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im privaten und betrieblichen Bereich der Steuerpflicht. Der Immobilienertragsteuer unterliegen entgeltliche Veräußerungsvorgänge wie zum Beispiel Kauf- oder auch Tauschvorgänge, wobei vom Gesetzgeber eine Reihe von Befreiungen (Hauptwohnsitz bzw. Herstellerbefreiung) vorgesehen ist.

Die Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer bildet dabei der Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis abzgl. der Anschaffungskosten, Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen), wobei für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes zwischen Alt- und Neuvermögen differenziert wird. Während im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei Neuvermögen (entgeltliche Erwerbe ab dem 31.3.2002) die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, können bei vorliegendem Altvermögen (entgeltliche Erwerbe vor dem 31.3.2002) die Anschaffungskosten pauschaliert vom Veräußerungserlös aus ermittelt werden.

Verkauf zwischen Gesellschafter und Gesellschaft

Verkauft eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter ihrer bzw. seiner Gesellschaft ein Grundstück unter Marktwert, so stellt sich die Frage, wie sich dies in der Folge auf die Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer auswirkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung zur Veräußerung eines Grundstücks zwischen Gesellschafter und Gesellschaft festgehalten, dass im Falle eines fremdunüblichen (niedrigen) Verkaufspreises die Übertragung als Tausch zu werten ist. Dies hat zur Konsequenz, dass als Ausgangsbasis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer nicht der unüblich niedrige Verkaufspreis, sondern der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundstücks heranzuziehen ist.

VwGH vom 26.03.2025, Ra 2023/13/0131

Stand: 26. August 2025

Bild: Daria - stock.adobe.com

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